Braucht ein Autor einen Gewerbeschein?
Aus aktuellem Anlass, da ePubli die Vertragsbedingungen für seine Autoren geändert hat und ich nun selbst impressumspflichtig bin, darf ich mich mit dieser wunderbaren Frage auseinandersetzen, ob ich demnächst ein Gewerbe anmelden muss oder nicht. Die Antwort darauf ist ein ganz klares „Jein“.
Als Autor braucht man keinen Gewerbeschein! Das vorweg kommen wir gleich zum großen „Aber“, das im „Jein“ mitschwingt, denn nur weil ich Autor bin, heißt das nicht, dass das Gewerbeamt und damit auch das Finanzamt sich nicht doch noch für mich interessieren könnten. Gerade für Selfpublisher gilt, dass das Gewerbeamt unter Umständen doch für einen zuständig sein könnte. Warum? Nun, dass will ich jetzt hier erklären.
1. Was ist ein Gewerbe?
Ein Gewerbe ist alles, womit ich Geld verdienen kann und wodurch ich mir meinen Lebensunterhalt finanzieren möchte. Ob ich Fische verkaufe oder von der Katzenzucht lebe, das ist egal. Ein Gewerbe ist laut dem Serviceportal Baden-Württemberg:
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein.
2. Ist ein Autor ein Gewerbetreibender?
Wäre er es, dann müsste er seine Schreibtätigkeit folgerichtig beim Gewerbeamt seiner Stadt anmelden und sich für derzeit dreißig Euro einen Gewerbeschein besorgen. Die Antwort auf die Frage, ob ein Autor ein Gewerbetreibender ist lautet ganz klar: Nein. Richtig gelesen. Ein Autor ist kein Gewerbetreibender. Gleiches gilt auch für Journalisten und Anwälte. Oder aber den Landwirt um die Ecke. Sie alle können eine Hintertür im Gesetz benutzen, die da heißt: Freie Berufe. Siehe hier:
Keine Gewerbe sind:
die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) ,
Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
die wissenschaftliche Unternehmensberatung
die Verwaltung eigenen Vermögens.
Als reiner Schreiberling fällt ein Autor nicht unter das Gewerbegesetz, er kommt also um die Anmeldung herum.
3. Wo ist der Haken?
Oh, es gibt ihn immer, den netten Haken. So auch hier. Natürlich muss ich mich als Autor nicht beim Gewerbeamt melden. Doch, und jetzt kommt es, als Selfpublisher bin ich nicht nur als Autor tätig. Denn allein mit Bücher schreiben ist es in dem Fall nicht getan, sondern ich muss, in Eigenregie, diese Bücher auch noch drucken lassen und in den verschiedenen Verkaufsportalen unterbringen.
Und genau da ist er, der Haken. Bin ich als Autor gezwungen die Aufgaben eines Verlags zu übernehmen, was sich bei Selfpublishern automatisch allein daraus ergibt, dass sie jemanden ins Impressum schreiben müssen, dann gehe ich einer Tätigkeit nach, die unter die Gewerbepflicht fällt. Das heißt im Endeffekt, diese Tätigkeit, dass ich als Verleger meiner eigenen Werke fungiere, muss ich beim Amt melden. Dabei ist es übrigens irrelevant, ob ich tatsächlich Bücher verkaufe oder nur Miese mache. Das interessiert, zumindest dieses Amt, nicht die Bohne. Wichtig ist nur, dass sobald ich als mein eigener Verleger im Impressum genannt werde, ich das angebe. Denn wenn ich das verschludere und meine Verlagstätigkeit zu spät anmelde, habe ich mit einer Geldbuße zu rechnen.
Wäre ich ein Autor, der von einem traditionellen Verlag vertreten wird, wäre ich von der Problematik unbehelligt, da dann der Verlag beim Amt gemeldet wäre. Aber für Selfpublisher gilt, dass sie ihre Tätigkeit anmelden müssen. Nicht die Tätigkeit des Schreibens, sondern die des Bücherverlegens.